Wechselt eine Bestandsimmobilie den Besitzer, tauchen oft Fragen auf, welche Gegenstände eigentlich zum Haus gehören. Hierbei handelt es sich um eine Liegenschaft, die bereits vollständig entwickelt, errichtet und genutzt wurde.
Eine häufige Frage ist, ob bestimmte Gegenstände wie eine Waschmaschine oder ein Kühlschrank im Haus verbleiben oder ob der Verkäufer sie mitnehmen darf. Das Gesetz (ZGB Art. 644) regelt grösstenteils, was als Inventar zur Immobilie gehört und was nicht. Dabei wird zwischen Zugehör und Zubehör unterschieden.
Eingebautes gehört zur Liegenschaft und somit dem Käufer. Alles, was fest mit dem Haus verbunden oder eingebaut ist, gilt als Zugehör und geht beim Verkauf an den neuen Eigentümer über. Alles andere, also nicht fest verbundenes Zubehör, kann der Verkäufer mitnehmen.
Die Frage, ob bestimmte Gegenstände zum Inventar gehören, ist nicht immer eindeutig zu beantworten. Entscheidend ist, ob sie fest installiert oder freistehend sind. Zum Beispiel: Eine Waschmaschine, die auf einem eigens dafür installierten Sockel montiert ist, gilt als fest installiert und geht somit in den Besitz des Käufers über. Steht dieselbe Maschine jedoch ohne Befestigung im Raum, gehört sie weiterhin dem Verkäufer. Ein Grenzfall könnte ein «Waschturm» sein, also eine übereinander gestapelte Kombination aus Waschmaschine und Trockner.
In der Praxis:
Dem Käufer gehören: Ein in die Küchenkombination eingebauter Herd, Ofen oder Kühlschrank sowie fest eingebaute Geräte in der Waschküche.
Dem Verkäufer gehören: Frei stehende Waschmaschinen, nicht fest montierte Geschirrspüler oder freistehende Kühlschränke.
Um Missverständnisse zu vermeiden, empfiehlt es sich, im Kaufvertrag festzuhalten, welche Gegenstände im Haus verbleiben und welche mitgenommen werden. Ein gemeinsamer Rundgang und eine Dokumentation helfen, Unklarheiten zu klären und Überraschungen zu vermeiden. Dies ist auch aus steuerlichen Gründen von Vorteil, da ein deklarierter Mitverkauf von Inventar die Grundstückgewinnsteuer beeinflussen kann. Es lohnt sich daher, das mitverkaufte Inventar genau zu dokumentieren und vertraglich festzuhalten.